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Auszug aus dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
§ 2 Grundsätze Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern sowie entsprechende Anträge beim Dienstgeber einzubringen. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten https://www.younion.at/cms/C01/C01_0/home ) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Termine
Die Termine über Veranstaltungen auf kultureller oder sportlicher Ebene, die freien Termine der Wohlfahrtseinrichtungen sowie andere aktuelle Informationen sind im Personalvertretungsbüro erhältlich, werden an den Anschlagtafeln oder per E-mail bekanntgegeben.