Landwirtschaftskammerwahl 2026

Landwirtschaftkammerwahl 2026

Am 25. Jänner 2026 werden die Vertreter:innen der Steirischen Landwirtschaft auf Landes- und Bezirksebene neu gewählt.  

Wahlberechtigt sind jene Kammerzugehörigen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind. 

Das Wählerverzeichnis liegt an folgenden Tagen zur Einsicht in der Abteilung Bürgerbüro und Sozialwesen, Schinitzgasse 2, auf:

  •  Dienstag, 9.12.2025 bis Samstag, 13.12.2025     9.00 Uhr bis 11.00 Uhr

  

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen.  Natürliche Personen können ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie 

  • spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  •  die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und
  •  ein sonstiger Wahlausschließungsgrund gemäß der Landtags-Wahlordnung 2005 nicht vorliegt. 

 

Juristische Personen nur unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Steiermark haben. 

 Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die Kammerzugehörigkeit begründeten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die Kammerzugehörigkeit begründete Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. 

Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes. Als örtlicher Anknüpfungspunkt kann der Haupt(wohn)sitz nur herangezogen werden, soweit dieser in der Steiermark liegt. 

 

Ausübung des Wahlrechts 

Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. 

 

Briefwahl

Wähler und Wählerinnen, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich ab 13. Jänner 2026 bis 20. Jänner 2026 von  der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in  die  Landeskammer und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer sowie das Wahlkuvert und Rückkuvert zu besorgen. 

Beim mündlich oder schriftlich gestellten Antrag ist die Identität nachzuweisen (Reisepass, Personalausweis, Führerschein). Auch im Falle von mündlich gestellten Anträgen sind die Wahlunterlagen per Post zu übermitteln. 

Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.   

 

Bei Besitz einer Wahlkarte ist folgende Stimmabgabe möglich:

1.     Mittels Briefwahl kann vom In- oder Ausland aus sofort nach Erhalt der Wahlkarte gewählt werden. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am Wahltag, 25. Jänner 2026, bis zur Schließung des Wahllokals eingelangt ist. 

2.     Erfolgt die Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde am Wahltag, haben die Wahlberechtigten dem/der Wahlleiter/in die Wahlkarte unausgefüllt zu übergeben. 

3.     Im Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten der eigenen Gemeinde, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, von der Gemeindewahlbehörde entgegenzunehmen

 

Information 

Stadtgemeinde Kapfenberg, Abteilung Bürgerbüro und Sozialwesen

Frau Silke Hammer, Tel. 03862 22501 DW 1401, Frau Anita Rogetzer, Tel. DW 1404