Sozialunterstützung
Die Sozialunterstützung ist eine Leistung der öffentlichen Hand zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen der Sozialunterstützung sollen die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
BezieherInnen und Bezieher der Sozialunterstützung sind in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden. Sie haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
Wer hat Anspruch auf Sozialunterstützung? Bezugsberechtigt sind Personen, die unterstützungsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mind. 5 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende, unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen. Leistungen der Sozialunterstützung sind nachrangig und nur soweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel (Einkommen und verwertbares Vermögen) oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Leistungen sind von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig. Nicht zum verwertbaren Eigentum zählen Gegenstände, die für die Erwerbsausübung oder für den Haushalt benötigt werden, sowie Kraftfahrzeuge, wenn sie berufsbedingt oder wegen einer Behinderung erforderlich sind. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes bleiben ebenso unberührt.
Ein wesentliches Ziel der Sozialunterstützung ist es, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies gilt nicht für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, Betreuungspflichten gegenüber Kindern nachweisen, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht, für Bezugsberechtigte, die pflegebedürftige Angehörige mit Pflegegeld mind. der Stufe 3 (bei demenziell Erkrankten mind. mit Pflegegeld der Stufe 1) betreuen, bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern sowie für Personen, die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Die Sozialunterstützung wird in Form von monatlichen Sach- und pauschalierten Geldleistungen gewährt. Der Höchstsatz richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Höchstsatz teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf. Werden Leistungen für den Wohnbedarf zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von max. 20 % des Höchstsatzes als Sachleistung. Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende 100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Personen für die ersten beiden Personen 70 %, ab der dritten Person 45 %
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Personen, für die ersten beiden Personen 21 %, ab der dritten Person 17,5 %
4. Zuschläge für Alleinerziehende für ein minderjähriges Kind 12 %, für das zweite minderjährige Kind 9%, das dritte minderjährige Kind 6 %, ab dem 4. minderjährigen Kind 3 %
5. Zuschläge je Bezugsberechtigter Person mit Behinderung 18 %
Wo kann die Sozialunterstützung beantragt werden? In der Wohnsitzgemeinde, in der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder in der Sozialabteilung des Landes Steiermark. Für die Entscheidung über die Gewährung der Sozialunterstützung ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.
Nähere Informationen zur Sozialunterstützung und die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie telefonisch oder persönlich im Bürgerbüro der Stadtgemeinde Kapfenberg.
Einmalige Unterstützungen/Zusatzleistungen
Zur Vermeidung besonderer Härten können Zusatzleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch die monatlichen Leistungen der Sozialunterstützung nicht gedeckt werden kann. Zusatzleistungen (z.B. Nachzahlungen für Gas-, Strom-, Betriebskostenabrechnungen, Ankauf eines E-Gerätes …) sind als Sachleistungen zu gewähren.
Nähere Informationen dazu und die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie telefonisch oder persönlich im Bürgerbüro der Stadtgemeinde Kapfenberg.
• Die Sozialunterstützung im Detail - Sozialserver - Land Steiermark
• Downloads zur Sozialunterstützung - Sozialserver - Land Steiermark
Sozialhilfe
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Gem. Steiermärkischem Sozialhilfegesetz kann in Form von Geld- und Sachleistungen Hilfe in besonderen Lebenslagen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände , zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum und zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes gewährt werden. Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.
Erforderliche Pflege und Krankenhilfe
Zum Lebensbedarf gehört gem. Steiermärkischem Sozialhilfegesetz jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe durch Gewährung von Geld- oder Sachleistungen. Das Pflegegeld ist hierbei zu berücksichtigen.
Die erforderliche Pflege umfasst
- die mobile Pflege
- die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und
- die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
Zur Krankenhilfe zählen
- die Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung
- die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz
- die Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten
- der Krankentransport.
Krankenhilfe kann auch durch Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.
Leistungen der Sozialhilfe sind in der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Für die Entscheidung über die Gewährung einer Sozialhilfe ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Nähere Informationen über die Sozialhilfe und die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie telefonisch oder persönlich im Bürgerbüro der Stadtgemeinde Kapfenberg. Auskünfte über die Ersatzpflicht (Rückerstattung) der gewährten Hilfe erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag.
RIS - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - Landesrecht konsolidiert Steiermark, Fassung vom 12.07.2021 (bka.gv.at)
Behindertenhilfe
Anträge auf Beschäftigungstherapie, berufliche Eingliederung, gestützte Arbeit, Kostenübernahme von Heilbehelfen und Heilbehandlungen, Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopäd. Behelfe, anderen Hilfsmitteln, Erziehung und Schulbildung (Frühförderung), Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt, Lebensunterhalt, Tageseinrichtungen, Wohneinrichtungen, Mietzinsbeihilfe, Hilfe zum Wohnen, Freizeitgestaltung, Familienentlastung, Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kfz, Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen, Reisekosten aufgrund einer Ladung durch die Behörde, Härtefall, Übernahme der Fahrtkosten
Notwendige Unterlagen:
Staatsbürgerschaftsnachweis, Einkommensnachweis, ärztliches Attest (nicht alter als 3 Monate)
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/75777380/DE/
http://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10175947/5361/
Behindertenberatung
Für Menschen mit Behinderungen im berufsfähigen Alter (15 – 65 Jahren) und deren Angehörige.
Voranmeldung für Sprechtagstermine bis spätestens 12 Uhr am vorherigen Arbeitstag ist notwendig (0664/1474706 oder 0664/1474704 oder 0316/82912171).
www.behindertenberatung.at
Bezirk Bruck-Mürzzuschlag
Standort Kapfenberg:
KOBV-Büro, Wiener Straße 60, 8605 Kapfenberg
Behindertenberatung_Kapfenberg.pdf (0.17 MB)
SeniorInnen-Urlaubsaktion
An der Urlaubsaktion können Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, österreichische Staatsbürger sind, den Hauptwohnsitz in Kapfenberg haben und deren Gesamteinkommen den jährlichen festgelegten Richtsatz nicht übersteigt, teilnehmen.
Notwendige Unterlagen:
Haushaltseinkommen
http://www.soziales.steiermark.at/cms/ziel/39079328/DE/
Pensionisten- und Pflegeheimansuchen
Zuzahlung zu den Heimrestkosten
Wer die Heimkosten nicht selbst zur Gänze abdecken kann und den ordentlichen Wohnsitz vor der Heimunterbringung in Kapfenberg hatte, kann einen Antrag auf Zuzahlung stellen.
Folgende Unterlagen sind bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von der antragstellenden Person in Kopie anzuschließen
• Einkommensnachweise
• Kontoauszüge der letzten drei Monate
• Vermögensnachweise
• Grundbuchauszug aller Liegenschaften/Immobilien
• Übergabe- bzw. Schenkungsvertrag
• Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
• Scheidungsurteil und/oder Vergleichsausfertigung
• Sachwalter Beschluss/Vollmacht
Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den SachbearbeiterInnen des Bürgerbüros.
http://www.sozialhilfeverband.at/
Pflegegeld
Für jede Pensionsstelle existieren verschiedene Formulare und sind verschiedene Erfordernisse zu erfüllen.
Nähere Informationen dazu und die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie telefonisch oder persönlich im Bürgerbüro der Stadtgemeinde Kapfenberg.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360510.html
Arbeitslosenunterstützung/Notstandshilfe
Die Anträge werden nach Überprüfung des Wohnsitzes an das AMS Bruck/Mur weitergeleitet.
http://www.ams.at/stmk/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen/bruck/mur